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Donnerstag, 23. Februar 2012 |
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Nicht nur bei einer strafrechtlich rechtskräftigen Verurteilung des Zahnmediziners, sondern auch ohne eine solche sind weitreichende Konsequenzen denkbar. Daher gilt hier in besonderem Maße: Was auch immer Du tust, tue es klug und bedenke das Ende! Das Agieren des Zahnmediziners im Strafverfahren kann auch im Rahmen von weiteren Verfahren eine Rolle spielen. Aus diesem Grund müssen Äußerungen, Stellungnahmen und dergleichen auch im Lichte möglicher späterer Verfahren gesehen werden. Für Fragestellungen auf dem Gebiet des Zahnarztstrafrechts bin ich als Verteidiger der richtige Ansprechpartner. Aufgrund der Kooperation mit der angesehenen Medizinrechtskanzlei Medizinanwälte in Bad Homburg können auch Problemstellungen und Fragen von Ärzten, die entweder mit der strafrechtlichen Bearbeitung direkt zusammenhängen, oder über das Strafrecht hinausgehen kompetent betreut und auch beantwortet werden. Nähere Informationen finden Sie unter www.medizinanwaelte.de. Ich bin Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des deutschen Anwaltsvereines und in der Vereinigung hessischer Strafverteidiger.
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Marc von Harten |
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